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Brötchen- und Blumenverkauf an Neujahr

von | Dez. 27, 2024 | Kunterbunt

Foto: pixabay

Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen fünf Stunden öffnen. Jedoch ist es nur erlaubt, diese Waren und ein begrenztes Randsortiment zu verkaufen. Das gilt auch für den Neujahrstag am 1. Januar. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung des Ladenöffnungsgesetzes NRW. Daher können Bäckereien und Floristen an Neujahr ihr Ladengeschäft zum Verkauf öffnen. Sonderregelungen bestehen auch für bestimmte andere Verkaufsstellen, etwa für Apotheken, Tankstellen sowie an Flughäfen und Personenbahnhöfen. Ansprechpartner für Ladeninhaber sind die örtlichen Ordnungsämter.

Pressemeldung: Bezirksregierung Detmold

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