Volkswagen versucht die Tragweite des Urteils herunterzuspielen – doch der Kreis derer, die Anspruch auf Zahlungen haben, ist nun weit größer als zuvor. Stiftung Warentest erklärt, wer jetzt handeln sollte – auch wenn der Wagen gebraucht gekauft wurde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei wesentlichen Punkten deutsche Gerichte korrigiert. „Entgegen der Aussagen von Volkswagen hat das Urteil weitreichende Bedeutung für deutsche Autokäufer“, sagt Christoph Herrmann, Jurist bei Stiftung Warentest. „Wer von dem Skandal betroffen war, sollte jetzt seine Chancen auf Entschädigung neu prüfen.“
Die beiden wesentlichen Änderungen der Rechtslage:
1. Eine Entschädigung darf laut EuGH nicht entfallen, weil das Kraftfahrtbundesamt rechtswidrige Motorsteuerungen genehmigt hat.
Damit haben nun auch alle, deren Auto nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals nachgerüstet wurde, Chancen auf Entschädigung. Dies betrifft potenziell über zwei Millionen weitere VW-Käufer. Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren nach Bekanntwerden des Fehlers ist mit dem neuen Urteil hinfällig geworden. „Entscheidend ist nun, wann das Auto von VW nachgebessert wurde“, sagt Herrmann. „Liegt dies weniger als zehn Jahre zurück, ist eine Klage noch sinnvoll.“
2. Der EuGH sieht 15 Prozent des Kaufpreises als angemessene Entschädigung an, nicht nur fünf bis zehn Prozent, wie bisher an deutschen Gerichten üblich. Zudem dürfe die Entschädigung nicht Null betragen, auch wenn das Auto viel gefahren wurde.
„Damit können nun Kläger, deren Verfahren noch läuft, eine höhere Entschädigung fordern“, rät Herrmann. „Und auch für Käufer von Gebrauchtfahrzeugen lohnt sich in vielen Fällen eine Klage.“
Ob ihr Auto die Bedingungen für eine Entschädigung erfüllt und welche Summe zu erwarten ist, können Käufer auf einer Frage-Antwort-Seite der Stiftung Warentest unter www.test.de/abgasskandal prüfen.
Pressemeldung Stiftung Warentest