Mit einem stetig wachsenden Anteil des Online-Handels am gesamten Einzelhandelsvolumen boomt der E-Commerce-Markt in Deutschland. Angesichts dieses Trends ist es verständlich, dass auch Existenzgründer und Start-ups am Erfolg des E-Commerce teilhaben wollen. Viele ergreifen daher die Initiative und starten einen eigenen Online-Shop. Gerade in der Gründungsphase sind jedoch einige Faktoren zu beachten.
Gewerbeschein – die Grundlage für den Geschäftsbetrieb
Vor der Einrichtung eines Online-Shops ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen. Für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen ist in der Regel ein Gewerbeschein erforderlich. Dieser kann beim zuständigen Gewerbeamt beantragt werden, wofür meist nur der Personalausweis notwendig ist. Sollten zusätzliche Unterlagen erforderlich sein, sind diese Informationen in der Regel online beim örtlichen Gewerbeamt verfügbar.
Die Zeit bis zur Erteilung der Erlaubnis kann sinnvoll genutzt werden, indem der Online-Shop technisch aufgebaut und gestaltet wird. Hierfür gibt es spezialisierte Shop-Systeme wie Oxid. Dank seiner modularen Struktur bietet der Oxid eShop die Flexibilität, Erweiterungen nach den eigenen Anforderungen hinzuzufügen. Darüber hinaus ist es möglich, grundlegende Funktionalitäten im Kern des Systems zu modifizieren oder sogar komplett zu ersetzen.
Weitere Behörden wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und die zuständige Kammer werden in der Regel automatisch vom Gewerbeamt über die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit mit dem Online-Shop informiert.
Einzelunternehmen und GbR – die beliebtesten Rechtsformen
Es gibt verschiedene Rechtsformen, die für die Eröffnung eines Online-Shops in Betracht kommen. Besonders beliebt für einen schnellen Einstieg im E-Commerce sind das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Das Einzelunternehmen ist aufgrund seiner einfachen Struktur und der geringen bürokratischen Anforderungen bei Onlineshop-Betreibern sehr gefragt. Es ermöglicht zeitnahe und unabhängige Unternehmensentscheidungen, allerdings besteht auch eine Haftung mit dem Privatvermögen für sämtliche Unternehmensaktivitäten. Die Anmeldung als Einzelunternehmer erfolgt durch die Einreichung des Gewerbescheins und des Formulars zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt. Es ist kein Eintrag in ein Handelsregister erforderlich. In Bezug auf die Buchhaltung und Steuererklärung ist in der Regel eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ausreichend, solange der Gewinn unter 60.000 Euro bleibt.
Wenn mindestens ein Gründungspartner beteiligt ist, kann die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt werden, die das Äquivalent zum Einzelunternehmen bei mehreren Partnern darstellt. Die Anmeldung einer Personengesellschaft erfolgt beim Finanzamt. Jeder, der an der GbR beteiligt ist, muss ebenfalls eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Es ist ratsam, dass die Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag unterzeichnen, der wichtige Details wie Geschäftszweck, Zuständigkeiten, Regelungen zum Austritt sowie die Verteilung von Gewinnanteilen und Kapitaleinlagen festlegt. Zusätzlich benötigt die GbR eine eigene Steuernummer, die beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann.
Die steuerlichen Vorgaben im Überblick
Nachdem die passende Rechtsform für das Unternehmen festgelegt wurde, ist es wichtig, sich mit den steuerlichen Anforderungen vertraut zu machen. Als Selbstständiger kann man zunächst von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Diese Regelung erlaubt es, auf Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen, solange der Jahresumsatz 22.000 Euro nicht übersteigt. Sollte der Umsatz die Grenze überschreiten, kann jederzeit mit einem formlosen Schreiben an das Finanzamt ein Wechsel erfolgen. In den Rechnungen sollte explizit auf den § 19 Abs. 1 UStG hingewiesen werden.
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag des Unternehmens erhoben. Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften wie die GbR gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro, sodass alle Einkünfte bis zu diesem Betrag von der Gewerbesteuer befreit sind.