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Feuerwerk in „Blomberg“ verboten!

von | Dez. 29, 2024 | Blomberg, Events & Kultur, Ordnung

Es war viele Jahre Brauch, dass sich Blomberger zum Jahreswechsel auf dem Marktplatz versammelten und dort der Leidenschaft des Abbrennens von Feuerwerk frönten. Damit ist nun Schluss, die Stadtverwaltung hat eine entsprechende Allgemeinverfügung verfasst. Die vollständige Verfügung im Anschluss, das Wichtigste in Kürze vorweg:

Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen in dem aus der Karte (siehe hier) ersichtlichen Bereich ist in der Zeit vom 31.12., 18:00 Uhr bis zum 01.01. 05:00 Uhr eines jeden Jahres untersagt.Betroffen sind Gartenstraße, Am Schützenteich, An der Großen Mauer, Turmstraße, Groene Plaats, Petersilienstraße, Strolle, An der Kleinen Mauer, Kuhstraße, Langer Steinweg, Kurzer Steinweg, Marktplatz, Friedrichstraße, Schulstraße, Im Seligen Winkel, Kirchhofstraße, Neue Torstraße bis Ecke Gartenstraße, Am Martiniturm, Hinter dem Böhmerhof, Pideritplatz, Brinkstraße, Burgstraße, Burg, Burggarten, Schweigegarten, Weinberggasse, Parkplatz Kulturhaus „Alte Meierei“, Im Siebenbürgen, Neubourggasse und Buntengasse.

Die dichte Bebauung (Wohn und Geschäftshäuser, teilweise in Fachwerkbauart), eine hohe Denkmaldichte, das Aufeinandertreffen größerer Personengruppen und der unkontrollierte Abbrand von Feuerwerk sind einige der Gründe, die die Stadt zu diesem Schritt bewogen haben. Gleichwohl in der Allgemeinverfügung rein gar nichts von Hundehaltern zu lesen ist – auch sie werden es der Stadt vermutlich danken.

Mit einem Beginn des Verbotes erst um 18:00 Uhr wird es den Bewohnerinnen und Bewohnern der fraglichen Bereiche zugleich ermöglicht, Gäste zu empfangen und mit ihnen auf privaten Flächen das mitgebrachte Feuerwerk abzubrennen. Andererseits werden sie auch nicht nennenswert darin eingeschränkt, Silvesterfeiern außerhalb der Verbotszone zu besuchen und dazu eigenes Feuerwerk mitzubringen.

Hier die vollständige Verfügung (Quelle: Stadt Blomberg):

Allgemeinverfügung der Stadt Blomberg über das Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in den in dieser Allgemeinverfügung bezeichneten Bereichen der Blomberger Innenstadt

Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Bürgermeister der Stadt Blomberg als örtliche Ordnungsbehörde folgende Allgemeinverfügung über das Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen:

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen in dem aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlichen Bereich ist in der Zeit vom 31.12., 18:00 Uhr bis zum 01.01. 05:00 Uhr eines jeden Jahres untersagt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

Nachrichtlich wird der Geltungsbereich beschreiben als Bereich:

Innenstadt, beinhaltend die Straßen Gartenstraße, Am Schützenteich, An der Großen Mauer, Turmstraße, Groene Plaats, Petersilienstraße, Strolle, An der Kleinen Mauer, Kuhstraße, Langer Steinweg, Kurzer Steinweg, Marktplatz, Friedrichstraße, Schulstraße, Im Seligen Winkel, Kirchhofstraße, Neue Torstraße bis Ecke Gartenstraße, Am Martiniturm, Hinter dem Böhmerhof, Pideritplatz, Brinkstraße, Burgstraße, Burg, Burggarten, Schweigegarten, Weinberggasse, Parkplatz Kulturhaus „Alte Meierei“, Im Siebenbürgen, Neubourggasse, Buntengasse

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

3. Zwangsmittelandrohung

Für jedes Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen unter Verstoß gegen diese Verfügung wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme und Vernichtung der mitgeführten pyrotechnischen Gegenstände angedroht.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im Kreisblatt, Amtsblatt des Kreises Lippe. Im Internet ist sie einsehbar unter https://www.blomberg-lippe.de/Service-Verwaltung/öffentliche-Bekanntmachungen/.

Begründung:

Zu Ziffer 1.:

Die Stadt Blomberg ist gem. der §§ 1, 3 und 5 OBG als örtliche Ordnungsbehörde für Gefahrenabwehrmaßnahmen zuständig. Gem. § 14 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 OBG können die Ordnungsbehörden geeignete Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Darüber hinaus kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und der Kategorie F 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gebieten oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

Der unter 1. beschriebene Bereich der Innenstadt ist als Kern des Blomberger Stadtgebietes geprägt von historischer Bebauung, teilweise in Fachwerkbauweise. Die Bebauung ist dicht und überwiegend direkt aneinander angrenzend. Neben Geschäftshäusern ist auch eine hohe Dichte an Wohnbebauung gegeben.

Der Innenstadtbereich wird für Feierlichkeiten und Treffen regelmäßig von der Bevölkerung genutzt. Gerade in der Silvesternacht kommt es regelmäßig zum Aufeinandertreffen größerer Personengruppen, von denen auch Feuerwerk unkontrolliert gebraucht wird.

Darüber hinaus weist die Innenstadt von Blomberg eine hohe Denkmaldichte auf. Gerade in diesen historischen Bereichen und der beschriebenen dichten Bebauung und hohen Bevölkerungsdichte ist von einer besonderen Brandempfindlichkeit im Sinne der 1. SprengV auszugehen, da mit einer schnellen Brandausbreitung gerechnet werden muss.

Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass zu jedem Jahreswechsel zahlreiche Personen die beschriebenen Bereiche aufsuchen werden und dort auf öffentlichen Verkehrsflächen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 verwenden werden, obwohl sie aufgrund der dichten Bebauung und der Menschenmengen weder die erforderlichen Sicherheitsabstände von Personen freihalten können noch gewährleisten können, dass keine Personen von Querschlägern oder den Resten abgebrannter Raketen getroffen werden.

Es muss auch mit der Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gerechnet werden. Schließlich ist auch damit zu rechnen, dass pyrotechnische Gegenstände gezielt gegen Personen gerichtet werden. Dieses Verhalten verursacht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Feiernden.

Die Frage des Vorliegens einer konkreten Gefährdung ist hier besonders vor dem Hintergrund der hohen Wertigkeit der durch das Feuerwerksverbot zu schützen beabsichtigten Rechtsgüter zu bewerten. Nach allgemein anerkannter rechtlicher Auffassung sind die Anforderungen an einen Grundrechtseingriff (hier allgemeine Handlungsfreiheit) geringer, desto höher das zu schützende Rechtsgut ist. Der Schutz von Leben und Gesundheit von Personen und Einsatzkräften, sowie der Schutz der historischen Bausubstanz und der Schutz vor irreversiblen Schäden an dieser sind hier als deutlich höherwertiger einzustufen, als ein temporäres und räumlich begrenztes Feuerwerksverbot.

Die Entscheidung ist gem. § 14 OBG und § 24 Abs. 2 SprengV in mein Ermessen gestellt. Dieses Ermessen habe ich pflichtgemäß ausgeübt und mich zu dieser Verfügung entschlossen.

Das Verwendungsverbot von pyrotechnischen Gegenständen ist ferner auch gem. § 15 OBG verhältnismäßig. Die Maßnahme verfolgt den legitimen Zweck der Gefahrenabwehr und ist zum Schutz der Allgemeinheit auch geeignet. Sie ist weiterhin gegenüber anderen in Frage kommenden Mitteln das Mittel, das die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Aufklärungs- und Informationskampagnen hinsichtlich der Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern haben in der Vergangenheit nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Weiterhin ist die Gefahr durch Feuerwerk in der Öffentlichkeit allgemein bekannt. Trotzdem kommt es immer wieder zu Verletzungen und Schäden durch unsachgemäßen Feuerwerksgebrauch, besonders unter Alkoholeinfluss.

Bei Personen, die sich nicht zugelassene Feuerwerkskörper beschaffen, oder die Feuerwerkskörper gegen Personen richten, ist aufgrund der i.d.R. zumindest bedingt vorsätzlichen Begehungsform anzunehmen, dass sie Gesundheitsgefahren für sich und andere billigend in Kauf nehmen. Mittel des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts sind nicht geeignet, die in der konkreten Situation zu befürchtenden Gesundheitsschäden zu verhindern. Sie waren auch bislang schon grundsätzlich möglich, haben aber keine erkennbare Wirkung gehabt. Wesentliche Ursache dafür ist der Umstand, dass eine konkrete Zuordnung einzelner Feuerwerkskörper zu identifizierten Personen unter den Bedingungen der Silvesternacht mit Dunkelheit und hohen Personendichten weder für die Geschädigten noch für sonstige Zeugen oder die Einsatzkräfte möglich ist. Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in dem bezeichneten Bereich aufhalten und pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Verfügung verwenden wollen.

Maßnahmen gegen Störer oder durch eigene Maßnahmen der Ordnungsbehörden sind nicht rechtzeitig möglich: Ist ein Feuerwerkskörper einmal missbräuchlich gezündet, so ist es i. d. R. zu spät für sichernde Maßnahmen zum Schutz der oben genannten Rechtsgüter. Die missbräuchliche Verwendung von Feuerwerkskörpern erfolgte regelmäßig im Schutz der Dunkelheit und vielfach aus Personengruppen heraus, so dass die entsprechenden Störer nicht rechtzeitig vor dem Schadenseintritt erkannt werden können. In zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränkt. Im Laufe der späteren Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Geltungsbereich des Verbotes auf öffentlichen Flächen aufhalten und den Jahreswechsel auf der Straße feiern möchten. Diese verbleiben dort in großer Zahl bis etwa ein Uhr. Nachfolgend sinken die Besucherzahlen zwar erheblich, es verbleiben aber immer noch viele Menschen bis in die frühen Morgenstunden auf den Straßen und Plätzen – teilweise abhängig von der Wetterlage. Mit einem Beginn des Verbotes erst um 18:00 Uhr wird es den Bewohnerinnen und Bewohnern der fraglichen Bereiche zugleich ermöglicht, Gäste zu empfangen und mit ihnen auf privaten Flächen das mitgebrachte Feuerwerk abzubrennen. Andererseits werden sie auch nicht nennenswert darin eingeschränkt, Silvesterfeiern außerhalb der Verbotszone zu besuchen und dazu eigenes Feuerwerk mitzubringen. Ein früheres Ende des Verbotes kommt nicht in Betracht, obwohl die Personenzahlen erfahrungsgemäß ab etwa ein Uhr sinken: Die verbleibenden Personen sind aufgrund ihrer Alkoholisierung wegen des damit abnehmenden Reaktionsvermögens zum einen stärker gefährdet, zum anderen erhöht die alkoholbedingte Enthemmung zugleich die Neigung zu einem bestimmungswidrigen Gebrauch von Feuerwerkskörpern. In dem umschriebenen Bereich können bereits aufgrund der örtlichen Verhältnisse in schmalen Gassen die sprengstoffrechtlichen Sicherheitsabstände kaum oder gar nicht eingehalten werden. So sind im fraglichen Bereich zahlreiche Straßen und Gassen weniger als 8 Meter breit. Darüber hinaus ist dort an Silvester mit Personenzahlen und -dichten zu rechnen, die eine zulassungskonforme Verwendung von Feuerwerkskörpern unmöglich machen. Letzteres gilt auch für die größeren Freiflächen innerhalb des Bereiches wie etwa den Pideritplatz, Groene Plaats, Parkplatz Alte Meierei und den Marktplatz. Diese würden zwar flächenmäßig u. U. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zulassen, sie werden aber speziell zum Jahreswechsel von einer Vielzahl von Personen aufgesucht, so dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch dort nicht ohne Gefahren für Verwender und Dritte abgebrannt werden kann. Unter Abwägung aller Beteiligteninteressen ist die Maßnahme auch angemessen. Sie ist nur auf bestimmte Bereiche im Stadtgebiet beschränkt und stellt gegenüber einem generellen Feuerwerksverbot das mildere Mittel dar. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit überwiegt hier erkennbar dem Interesse Einzelner, gerade in den beschriebenen Verbotsbereichen Feuerwerk zu verwenden.

Zu Ziffer 2.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung. Angesichts der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit kann der Ausgang eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen Bereich sowie am Transport von Feuerwerkskörpern in dem gesperrten Bereich muss dabei zurückstehen. Das Interesse des Einzelnen an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist in dieser Situation geringer zu gewichten.

Zu Ziffer 3.:

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 55, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Für Verstöße gegen das Mitführgebot wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht.

Andere Zwangsmittel führen nicht zum Zweck oder sind untunlich: Zur Erreichung des Zwecks dieser Verfügung – den räumlichen Geltungsbereich von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 frei zu halten – ist die Festsetzung und ggf. Beitreibung eines Zwangsgeldes ungeeignet, weil das entsprechende Verfahren zu viel Zeit beansprucht, um noch rechtzeitig in der Silvesternacht Wirkung zu entfalten. Eine der Wegnahme vorgeschaltete Aufforderung, sich mit den mitgeführten Feuerwerkskörpern aus der Verbotszone zu entfernen, ist ebenfalls ungeeignet oder untunlich, da die Befolgung dieser Aufforderung nur mit hohem Zeitaufwand zu kontrollieren wäre, und die Bindung der Einsatzkräfte an einen einzelnen „Fall“ die Effektivität der behördlichen Aufgabenerledigung insgesamt gefährden würde. Eine Sicherstellung mit anschließender Verwahrung anstelle der Vernichtung erscheint angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes und der entsprechenden Verwaltungsgebühren von mindestens 25 Euro (§ 15 Abs. 1 Ziff. 13, 14 der Verordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) unverhältnismäßig und typischerweise auch nicht im Interesse des Schuldners. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Abholung dieser Feuerwerkskörper erst am nächsten Werktag möglich wäre, wenn ein bestimmungsgemäßer Einsatz für Endverbraucher erst wieder zum nächsten Jahreswechsel zulässig wäre. Vor einer etwaigen Festsetzung und Anwendung des Zwangsmittels ist ohnehin zu prüfen, ob dieses auch im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist, so dass atypische Sachverhalte auf dieser Ebene berücksichtigt werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.

Blomberg, 31.10.2024

gez.

Christoph Dolle

Bürgermeister der Stadt Blomberg

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