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In die Kassen der Kommunen in Nordrhein-Westfalen sind im Jahr 2024 fast 130 Millionen Euro an Hundesteuer geflossen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 2 % mehr als im Vorjahr (2023: 127 Millionen Euro). Die genannten Daten entstammen der vierteljährlichen Kassenstatistik, deren Gegenstand die Ein- und Auszahlungen der Kommunen sind. Die Statistik enthält keine Informationen zur Anzahl der Steuerpflichtigen, ihrer Hunde und der Steuerlast je Hundehalter/-in.
Rein rechnerisch flossen 7,16 Euro Hundesteuer pro Kopf in die Kassen der Kommunen
Auf NRW-Ebene lagen die Einzahlungen 2024 rein rechnerisch bei 7,16 Euro pro Einwohner/-in. Unter den kreisfreien Städten wurden die höchsten Einzahlungen aus der Hundesteuer pro Kopf für die Städte Remscheid mit 10,25 Euro, Solingen mit 10,14 Euro und Mülheim an der Ruhr mit 9,48 Euro ermittelt. Die niedrigsten Pro-Kopf-Werte hatten Aachen (4,28 Euro), Düsseldorf (4,39 Euro) und Leverkusen (4,49 Euro).
Daten der Abbildung
https://www.it.nrw/system/files/media/document/file/201_25.xlsx
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Unter den kreisangehörigen Gemeinden hatten die höchsten Einzahlungen je Einwohner/-in die Gemeinden Titz im Kreis Düren mit 15,10 Euro, Hellenthal im Kreis Euskirchen mit 14,64 Euro und Niederkrüchten im Kreis Viersen mit 14,24 Euro. Die niedrigsten Werte lagen für Ahlen im Kreis Warendorf (0,96 Euro), Verl im Kreis Gütersloh (2,05 Euro) und Augustdorf im Kreis Lippe (2,85 Euro) vor.
Methodische Hinweise
Die Kassenstatistik stellt sehr aktuelle Ergebnisse bereit, die den Stand zum Zeitpunkt der Datenlieferung durch die Kommunen unmittelbar nach Abschluss eines Quartals abbilden. Aufgrund eines Cyberangriffs bei einem kommunalen IT-Dienstleister in Südwestfalen Ende 2023 lagen für einzelne Gemeinden auch im Jahr 2024 keine bzw. unvollständige Meldungen vor. Weitere Informationen unter https://www.it.nrw/cyberangriff-suedwestfalen-auswirkungen-auf-die-statistik
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben, entsprechend sind die Hundehalter/-innen steuerpflichtig. Die Kommune erlässt eine Hundesteuersatzung, in der die zu zahlende Steuer i. d. R. nach Anzahl und Gefährlichkeit der Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) festgelegt ist. Diese Regelungen können über die Kommunen hinweg sehr unterschiedlich sein, sodass sich über die Höhe des Steueraufkommens keine Rückschlüsse über die Anzahl der Tiere in der jeweiligen Kommune ziehen lassen. (IT.NRW)