Nach neuesten Berechnungen auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025, könnten bis zu 1,2 Millionen Beschäftigungsverhältnisse in Nordrhein-Westfalen von der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2026 begünstigt sein. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, lagen im April 2025 damit 14 % aller Jobs in NRW unterhalb des geplanten Mindestlohns von 13,90 Euro. Von diesen Jobs entfallen 78 % (rund 0,9 Millionen), auf Beschäftigungsverhältnisse in nicht tarifgebundenen Betrieben. In den nicht tarifgebundenen Betrieben würden rund ein Fünftel (21 %) der Beschäftigten von der Mindestlohnerhöhung profitieren.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte und Frauen profitieren
Geringfügig entlohnte Beschäftigte und Frauen würden ebenfalls in besonderem Maße von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Bezogen auf alle geringfügig entlohnten Beschäftigten würden die Verdienste von 61 % dieser Beschäftigten angehoben werden. Innerhalb der Beschäftigtengruppe der Frauen wäre jede sechste Beschäftigte, das sind 16 % der weiblichen Beschäftigten, von der Anhebung betroffen.
Jeder zweite Beschäftigte im Gastgewerbe profitiert
Mit etwas mehr als 1 Millionen Beschäftigungsverhältnissen würden auch insbesondere die Beschäftigten im Dienstleistungsbereich von der Mindestlohnanpassung profitieren. Besonders betroffen wäre das Gastgewerbe, hier würde jede/-r zweite Beschäftigte (51 %) den erhöhten Mindestlohn erhalten. Auch in den Wirtschaftsabschnitten Grundstücks- und Wohnungswesen (30 %), Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (24 %) sowie Verkehr und Lagerei (22 %) würde sich die Mindestlohnerhöhung besonders bemerkbar machen.
Hinweise zur Statistik
Bei den Angaben handelt es sich um eine Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung April 2025. Lohnentwicklungen wurden nicht berücksichtigt; bei gleichbleibender Beschäftigtenanzahl und -struktur sind die Ergebnisse daher überschätzt und somit als Obergrenze zu verstehen. Die Daten beziehen sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gültigkeitsbereich des Mindestlohngesetzes. Aufgrund der Ausnahmeregelungen beim Mindestlohn wurden daher Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige von den Auswertungen ausgeschlossen. Bei der Berechnung des Bruttostundenverdienstes wurden Sonderzahlungen, Überstundenvergütung und Zuschläge sowie die bezahlten Überstunden nicht berücksichtigt. (IT.NRW)

















