Bis zu 1,5 Millionen Beschäftigungsverhältnisse in Nordrhein-Westfalen könnten von der geplanten Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2026 begünstigt sein. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, liegen damit 18 % aller Jobs in NRW rechnerisch unterhalb des geplanten Mindestlohns von 13,90 Euro. Von diesen Jobs entfallen rund 1,1 Millionen, also 71 %, auf Beschäftigungsverhältnisse in nicht tarifgebundenen Betrieben. In den nicht tarifgebundenen Betrieben würden 26 % der Beschäftigten von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Dies geht aus einer Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung April 2024 hervor.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte und Frauen profitieren
Geringfügig entlohnte Beschäftigte und Frauen würden ebenfalls in besonderem Maße von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Bezogen auf alle geringfügig entlohnten Beschäftigten würden die Verdienste von 62 % dieser Beschäftigten angehoben werden. Innerhalb der Beschäftigtengruppe der Frauen wären 21 % der Beschäftigten von der Anhebung betroffen.
Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2027 würde geschätzt 1,8 Millionen Jobs betreffen
Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Anhebung des Mindestlohns auf 14,60 Euro pro Stunde geplant. Diese würde in NRW rund 1,8 Millionen Beschäftigungsverhältnisse betreffen. Das entspricht 22 % aller Jobs in NRW.
Methodische Hinweise
Bei den Angaben handelt es sich um eine Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung April 2024. Dabei wurde angenommen, dass alle Beschäftigten den zuletzt gültigen Mindestlohn erhalten. Lohnentwicklungen wurden nicht berücksichtigt, bei gleichbleibender Beschäftigtenanzahl und -struktur sind die Ergebnisse daher überschätzt und somit als Obergrenze zu verstehen. Die Daten beziehen sich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Gültigkeitsbereich des Mindestlohngesetzes.
Aufgrund der Ausnahmeregelungen beim Mindestlohn wurden daher Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Minderjährige von den Auswertungen ausgeschlossen. Bei der Berechnung des Bruttostundenverdienstes wurden Sonderzahlungen, Überstundenvergütung und Zuschläge sowie die bezahlten Überstunden nicht berücksichtigt. (IT.NRW)