Die nordrhein-westfälischen Finanzämter haben im Jahr 2024 Erbschaftsteuerbescheide zu 34.075 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” erteilt. Diese hatten einen Vermögenswert von insgesamt 15,0 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe
insgesamt 9,6 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe. Das waren 11,2 % mehr als im Jahr 2023. Auf diese Summe wurden für 30.580 Nachlassbegünstigte zusammen 2,1 Milliarden Euro Erbschaftssteuer veranlagt. Das entspricht einem Anstieg von 12,2 % gegenüber dem Vorjahr (damals: 1,9 Milliarden Euro).
Erbschaften über 5 Millionen Euro gab es nur selten
Bei 36,4 % der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert 2024 bei unter 50.000 Euro. Diese trugen zu 2,3 % zur insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer bei. Dagegen zählten 0,6 % der Fälle zu Erbschaften von jeweils mehr als 5 Millionen Euro. Sie erbrachten 31,2 % des insgesamt zu erwartenden Erbschaftsteueraufkommens.
Festgesetzte Schenkungsteuer stieg um 82,3 %
Neben den Erbschaften gab es 2024 auch 11.210 steuerrelevante Schenkungen mit einem Vermögenswert von fast 9 Milliarden Euro. Das waren 1,9 % weniger als im Vorjahr. Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 5,1 Milliarden Euro (2023: 3,8 Milliarden Euro) in 7.292 Fällen. Die hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf 1,1 Milliarden Euro und stieg damit um 82,3 % gegenüber 2023. Hintergrund für diesen starken Zuwachs bei festgesetzten Steuern sind wenige hohe Einzelvermögen, die bei Übertragung entsprechend stark besteuert werden.
Methodische Hinweise
Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Mehrzahl der Vermögensübertragungen unterhalb der Freibetragsgrenzen liegt und zu keiner Steuerfestsetzung führt. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. Im Vermögenswert sind zum Teil solche Vorerwerbe enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. (IT.NRW)