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Flug annulliert – so kommen Reisende zu ihrem Recht

von | Dez. 23, 2024 | Kunterbunt

Reisen zählt zu den Lieblingshobbys der Deutschen. Da macht auch Nordrhein-Westfalen keine Ausnahme. Gerade jetzt buchen viele Menschen über den Jahreswechsel und für die Winterferien Flüge und Reisen ins Warme oder zu den Skigebieten Europas. Aber was tun, wenn der Flug gestrichen wird? Die gute Nachricht: Reisende haben in solchen Fällen viele Rechte, die sie einfordern können.

Die europäischen Fluggastrechte als Grundlage für die Ansprüche der Reisenden

Sollte einmal ein Flug verspätet oder auch gestrichen sein, oder es zu anderen Komplikationen bei der Flugreise kommen, haben Reisende aus der EU eine starke rechtliche Grundlage, auf die sie sich berufen können. Konkret sind dies die europäischen Fluggastrechte. Diese gelten nicht nur bei Flügen innerhalb Europas und des Vereinigten Königreichs, sondern auch über deren Grenzen hinaus. Allerdings sind die Rechte an bestimmte Bedingungen gebunden. Die Regelungen im Rahmen der europäischen Fluggastrechte gelten demzufolge für:

  1. Flüge innerhalb der EU
  2. Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land,
  3. Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU, die mit einer Airline mit Sitz in einem EU-Land gemacht werden

Flug annulliert – was ist jetzt zu tun?

Flugverspätungen oder gar Ausfälle sind ärgerlich. Man hat sich gut auf die Reise vorbereitet, die Koffer gepackt, den Blumen-Gieß-Service organisiert und die Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Die Freude ist groß, und dann kommt die schlechte Nachricht: Flug annulliert. Aber das ist noch kein Grund zur Panik. IN der Regel wird man dennoch in den Urlaub fliegen können oder pünktlich zum Ende der Ferien wieder zurück in der schönen Heimat sein. Gesetzt den Fall, man reagiert richtig und kümmert sich schnell um Ersatz.

Dafür hat man grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Rücktritt vom Vertrag

  2. Umbuchen auf einen Ersatzflug

Umbuchen auf Ersatzflug

Beim Umbuchen gibt es wieder zwei Optionen. Entweder die Reisenden suchen selbst einen Ersatzflug oder die Airline bietet von sich aus einem neuen Flug an. In der Regel tun sie dies, und das ist doch die einfachste und schnellste Variante, da die Fluggesellschaften dabei auch eventuelle Anschlussflüge mit beachten. Beim Selbstsuchen muss man auf vieles achten und kann sich durch die Serviceleistung des Flughafens viel Zeit sparen.

Rücktritt vom Vertrag

Fällt der Flug aus, kann man auch vom Vertrag mit der Airline zurücktreten und neu buchen. Das ist in den meisten Fällen problemlos möglich. Manchmal ergeben sich dadurch vielleicht sogar günstigere Optionen. Zum Beispiel lohnt es sich bei kürzeren Strecken nach einer Zugverbindung zu suchen. Beim Rücktritt sollten Reisende aber immer auf die Auszahlung des Flugpreises achten und sich nicht mit einem Gutschein begnügen.

Entschädigung, Ersatzflug und Hotelkosten – diese Ansprüche haben Reisende

Der Urlaub ist durch einen neuen Flug gesichert. Aber wie ist es mit einer Entschädigung und Kostenübernahmen für eventuelle Hotelübernachtungen und den Verpflegungsbedarf am Flughafen?

Auch hier greifen die Fluggastrechte und haben verschiedene Szenarien klar geregelt. Über die Höhe der Entschädigung und die Übernahme von Betreuungsleistungen entscheidet der Zeitpunkt der Information über den Ausfall, die Länge der Flugstrecke und die Zeit der Abweichung von Abflug und Ankunft.

Grundsätzlich gibt es keine Entschädigung, wenn über den gestrichenen Flug mehr als 14 Tage vorher informiert wurde. Bei geringerem Zeitfenster gibt es dann Abstufungen. Im Höchstfall sind 600 Euro pro Reisenden möglich. Über die genauen Bedingungen kann man sich bei den Verbraucherzentralen informieren.

Aber es gibt nicht immer eine Entschädigung. Wird der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände wie einem Streik oder einem Unwetter gestrichen, können Reisende keine Entschädigung einfordern.

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