Ende 2023 haben 103 650 Menschen Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs (sog. Regelleistungen) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Nordrhein-Westfalen bezogen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 3 300 Personen bzw. 3,1 Prozent weniger als ein Jahr zuvor. 30,8 Prozent der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem AsylbLG waren minderjährig, 67,7 Prozent im Alter von 18 bis unter 65 Jahren und 1,5 Prozent hatten das fünfundsechzigste Lebensjahr überschritten. Mit 62,8 Prozent waren mehr als drei Viertel der Personen mit Leistungsbezug männlich.
Am häufigsten bezogen Menschen aus Syrien und der Türkei Leistungen
Die fünf häufigsten Herkunftsländer der Empfängerinnen und Empfänger von Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz waren 2023 Syrien, Türkei, Irak, die Ukraine und Afghanistan. Mehr als die Hälfte (53 865 Personen bzw. 52,0 Prozent) aller Personen mit Leistungsbezug kommen aus diesen Ländern. An der Spitze stehen Syrien und die Türkei.. Hier waren zudem die stärksten Zuwächse zu verzeichnen: Die Zahl der Empfängerinnen und Empfängern mit türkischer Staatsangehörigkeit stieg um 6 055 auf 12 305 Personen und die Zahl der Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit um 4 685 Personen auf 17 610. An dritter, vierter und fünfter Stelle der Top-Herkunftsländer folgen der Irak, die Ukraine und Afghanistan.
Die Zahl der Staatangehörigen mit Leistungsbezug aus diesen Ländern ist gegenüber 2022 gesunken. Am stärksten fiel der Rückgang bei den Ukrainerinnen und Ukrainern aus: Ende 2023 waren es mit 6 895 Empfängerinnen und Empfängern 4 920 weniger als ein Jahr zuvor. Ukrainer/-innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben seit dem 1. Juni 2022 grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Sozialhilfe). Neu ankommende Ukrainer/-innen erhalten jedoch bis zur Erteilung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis und Klärung der Einordnung zum SGB II oder SGB XII zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Zahl der Empfänger/-innen von Grundleistungen nach §3 AsylbLG gestiegen – Rückgang bei Hilfe zum Lebensunterhalt als Analogleistung nach §2 AsylbLG
Asylbewerberinnen und -bewerber erhalten nach Ankunft zunächst Grundleistungen nach §3 AsylbLG. Diese Leistungen werden zum Teil als Sachleistungen oder in Form von Wertgutscheinen erbracht. Nach einem Aufenthalt von 18 Monaten besteht nach §2 AsylbLG in der Regel Anspruch auf sog. Analogleistungen nach dem SGB XII; Leistungsberechtigte erhalten dann Regelleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. Während die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundleistungen nach §3 AsylbLG das dritte Jahr in Folge gestiegen ist, ist die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt als Analogleistung nach §2 AsylbLG erneut gesunken. Ende 2023 erhielten 71 780 Asylbewerberinnen und Asylbewerber Grundleistungen nach §3 AsylbLG, das waren 9 895 bzw. 16,0 Prozent mehr als im Vorjahr.
Die Zahl der Leistungsbeziehenden der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§2 AsylbLG) ist dagegen um 29,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr gesunken und lag Ende 2023 bei 31 865 Personen.. Zu dem Rückgang hat unter anderem das am 31.12.2022 in Kraft getretene Chancen-Aufenthaltsrecht nach §104c Aufenthaltsgesetz beigetragen. Danach können langjährig Geduldete durch eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis die Möglichkeit bekommen, die notwendigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen. Personen mit Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten ein Beschäftigungsrecht, falls sie nicht schon erwerbstätig sind. Wenn sie auf staatliche Hilfe angewiesen sind, erhalten sie Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld”) und nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. (IT..NRW)