Geschäfte, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen an Karfreitag und Ostersonntag öffnen. An Ostermontag müssen sie geschlossen bleiben. Das regelt das Ladenöffnungsgesetz NRW.
An den verkaufsoffenen Tagen ist es erlaubt, diese Waren sowie ein begrenztes Randsortiment für die Dauer von fünf Stunden zu verkaufen. Über eine Öffnung entscheidet der jeweilige Ladeninhaber. Gesonderte weitere Öffnungsregelungen bestehen beispielsweise für Apotheken, Tankstellen sowie Flughäfen und Personenbahnhöfe.
Der bevorstehende Karfreitag, 29. März, ist ein stiller Feiertag. Der Gesetzgeber hat für ihn unter anderem Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen untersagt. Mit unter das Verbot fallen alle öffentlichen Veranstaltungen, die der Unterhaltungen dienen sowie alle privaten Unterhaltungsveranstaltungen, wenn sie außerhalb der eigenen Wohnung stattfinden. Dieses Veranstaltungsverbot gilt bis um 6:00 Uhr am nächsten Tag.
Untersagt ist ebenfalls die Vorführung von Filmen, die nicht vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zwischen 6:00 und 11:00 Uhr, der Hauptzeit des Gottesdienstes, sind zudem Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art verboten. Weitere Auskünfte erteilt jedes örtliche Ordnungsamt.
Pressemeldung: Bezirksregierung Detmold