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Im Jahr 2024 erhielten 104.305 Menschen Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren dies 4,9 % mehr als im Vorjahr. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Sozialhilfe in Form von „Hilfe zur Pflege”, wenn die Kosten für notwendige Pflegeleistungen nicht bzw. nicht vollständig durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt sind und die verbleibenden Kosten von der pflegebedürftigen Person und deren unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können.
Mehrheit der Leistungsbeziehenden erhält Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
83,2 % der Personen, die Hilfe zur Pflege bezogen haben, erhielten diese Leistungen in Einrichtungen, wie beispielweise einem Pflegeheim. Im Jahr 2024 waren dies 86.770 Menschen und damit 4,4 % mehr als ein Jahr zuvor. Noch mehr waren es zuletzt im Jahr 2021 – vor der Einführung des Leistungszuschlags der Pflegekassen für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege. Nach einem Rückgang der Leistungsbeziehenden im Jahr 2022 stieg deren Zahl bereits 2023 wieder an. Zum 01.01.2024 wurde der Leistungszuschlag erhöht.
Kostensteigerungen im Bereich der Pflegeleistungen dürften dazu beigetragen haben, dass 2024 dennoch die Zahl derer, die auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen angewiesen sind, erneut gestiegen ist. Der Anstieg der Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen fiel mit einem Plus von 21,8 % noch deutlich stärker aus.
Anstieg um 7,3 % bei der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen
Im Jahr 2024 haben 17.610 Personen Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen bezogen, das waren 7,3 % mehr als im Vorjahr. Die am häufigsten gewährte Hilfeart außerhalb von Einrichtungen war das Pflegegeld für die häusliche Betreuung und Pflege z. B. durch Angehörige, das 9.955 Personen erhielten. An zweiter Stelle folgte die häusliche Pflegehilfe als Pflegesachleistung z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst, die 2024 für 9.115 Personen gewährt wurde. Beide Leistungsarten können auch kombiniert werden.
Zwei Drittel der Leistungsbeziehenden waren weiblich
66,7 % der Menschen mit Bezug von Hilfe zur Pflege im Jahr 2024 waren weiblich. Bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen lag der Anteil der Empfängerinnen mit 67,2 % höher als bei der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen mit 64,3 %. Empfängerinnen waren mit einem Alter von 82,3 Jahren durchschnittlich rund neun Jahre älter als die Empfänger mit 73,1 Jahren. Insgesamt lag das Durchschnittsalter der Menschen mit Bezug von Hilfe zur Pflege bei 79,3 Jahren. Menschen mit Bezug von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen waren 2024 mit 81,0 Jahren durchschnittlich rund 10 Jahre älter als Menschen mit Bezug von Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen mit einem Durchschnittsalter von 70,6 Jahren.
Methodische Hinweise
Die Informationen stammen aus der Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII. Empfängerinnen und Empfänger mehrerer verschiedener Leistungen werden bei jeder Leistungsart und jedem Ort der Leistungsgewährung gezählt. Jede leistungsberechtigte Person wird für das Berichtsjahr unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Leistungsbezugs nur einmal erfasst, auch wenn ggf. Unterbrechungen der Leistungsgewährung innerhalb des Berichtsjahres stattgefunden haben.
Zum 01.01.2024 wurde der Anfang 2022 eingeführte Leistungszuschlag der Pflegekassen für Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf in vollstationärer Pflege nach §43c SGB XI erhöht. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der vollstationären Pflege und reduziert den von den Pflegebedürftigen zu entrichtenden Eigenanteil umso mehr, je länger die vollstationäre Pflege andauert. (IT.NRW)