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Zahl der Verurteilungen wegen Straftaten zum Nachteil von Kindern 2023

von | März 23, 2025 | Kunterbunt

Die Zahl der Personen, die 2023 wegen einer Straftat zum Nachteil von Kindern unter 14 Jahren rechtskräftig verurteilt wurden, ist im Vergleich zum Vorjahr um 7,2 Prozent zurückgegangen. Die Gerichte in Nordrhein-Westfalen sprachen 2023 insgesamt 467 Verurteilungen wegen Straftaten zum Nachteil von Kindern aus (2022: 503). Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anlässlich des Tages der Kriminalitätsopfer am 22. März 2025 mitteilt, waren 2023 von den Straftaten insgesamt 614 Kinder betroffen. Das waren 16,7 Prozent weniger als ein Jahr zuvor; 2022 waren es 737 Kinder gewesen.

Deutlich mehr verurteilte Männer als Frauen

In den letzten zehn Jahren war die Zahl der verurteilten Männer deutlich höher als die Zahl der verurteilten Frauen. Im Jahr 2023 wurden 25 Frauen und 442 Männer aufgrund von Straftaten zum Nachteil von Kindern unter 14 Jahren verurteilt. 2023 waren im Mittel 1,3 Kinder von den Straftaten einer rechtskräftig verurteilten Person betroffen, die Höchstzahl lag bei elf Kindern. Ein Jahr zuvor hatte die Höchstzahl bei neun Kindern gelegen.

Methodische Hinweise

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Opferzahlen im Jahresvergleich aus methodischen Gründen nur bedingt miteinander vergleichbar sind. Bis zum Berichtsjahr 2020 wurde nur eine Untergrenze der betroffenen Kinder ermittelt. Seit dem Berichtsjahr 2021 liegen exakte Angaben zu den Opfern vor. Zu welchem Zeitpunkt sich eine Tat ereignet hat, lässt sich aus den vorliegenden statistischen Daten nicht ermitteln, da Tatzeitpunkt und der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung nicht unbedingt im gleichen Jahr stattfanden.

Die betrachteten Delikte, bei denen Kinder die Opfer waren, umfassen Straftaten wegen Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht (StGB § 171), gegen die sexuelle Selbstbestimmung (StGB §§ 176, 176a, 176b, 177, 178), gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit (StGB §§ 211, 212, 213, 221, 222 (außer im Straßenverkehr), 223, 224, 225, 226, 226a, 227) sowie gegen die persönliche Freiheit (StGB §§ 235, 239a, 239b). (IT.NRW)

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